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Fotos oben: Für den Erhalt der 50+1 Regel
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"50+1" in Vereinssatzungen verankern! |
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UK, 19. März 2010. Unsere Kurve setzt sich seit Jahren auf allen relevanten Ebenen für den Erhalt der 50+1-Regelung ein und konnte bereits in vielen Vereinen einen zusätzlichen Schutz der Mitgliederrechte durch die Aufnahme in die Vereinssatzungen erreichen. Um weiteren Fanorganisationen das Erreichen dieses Ziels zu erleichtern, stellen wir hier die wichtigsten Grundlagen, relevanten Satzungspassagen sowie Informationen über rechtliche Hintergründe in Zusammenhang mit den unterschiedlichen Organisationsformen innerhalb der Vereine zur Verfügung.
Die 50+1-Regel stellt in den Lizenzbedingungen der DFL sowie im Grundlagenvertrag zwischen DFB und DFL einen ganz wesentlichen Garanten für den sportlich orientierten und vergleichsweise ausgeglichenen Wettbewerb im deutschen Profi- und Amateurfußball dar. Durch 50+1 wird gewährleistet, dass die Anteilsmehrheit und damit die Entscheidungsgewalt aller lizenzierten, am Spielbetrieb teilnehmenden Vereine und Kapitalgesellschaften bei ihnen selbst liegt und nicht etwa an außenstehende Dritte veräußert werden kann.
Angesichts der anhaltenden Diskussionen um eine Veränderung der 50+1-Regel in den Lizenzbestimmungen sehen wir es als außerordentlich wichtig an, frühzeitig innerhalb der vereinseigenen Satzungen festzuschreiben, wer im Zweifelsfall über den Verkauf von Anteilen oder andere Verfügungen entscheiden darf.
Dieser Schritt ist zunächst rein präventiv zu betrachten, da die 50+1-Regel nach wie vor rechtsgültig verankert ist. Somit kann derzeit ohnehin kein Verein über die Anteile seiner am Spielbetrieb teilnehmenden Tochtergesellschaft verfügen, die durch die Lizenzierung geschützt sind.
Sollte jedoch ein Gerichtsurteil oder ein Kompromiss dazu führen, dass 50+1 verändert oder aufgehoben wird, würden viele Vereine in einen rechtsfreien Raum fallen. Damit auch in solch einer Situation klare Vorgaben bestehen, unter welchen Bedingungen, mit der Zustimmung welcher Organe und in welchem Umfang über Anteile verfügt werden darf, sollte zeitnah in den vereinseigenen Satzungen aufgeführt werden, wie in einem solchen Fall mit dem wertvollsten Vereinsbesitz umzugehen ist.
In den letzten Monaten haben viele der in Unsere Kurve organisierten Fanorganisationen erreichen können, dass 50+1 in ihren Vereinen unabhängig der Verbände klar geregelt wird. Diese Selbstbeschränkung ist entgegen der Beschränkung von Seiten des DFB und der DFL weder vor deutschen noch europäischen Gerichten anfechtbar und stellt somit einen reellen und dauerhaften Schutz vor Verfügungen ohne Mitgliederzustimmung dar.
Durch die in Unsere Kurve organisierten Mitglieder wurden verschiedene Modelle erarbeitet, die auf die Bedingungen in den jeweiligen Vereinen zugeschnitten sind und die Entscheidungsbefugnis der Mitgliedschaft sicherstellen.
An dieser Stelle geben wir einen Überblick über die bereits realisierten Satzungsänderungen unter spezieller Berücksichtigung der Organisationsform der Vereine (e.V., AG, GmbH, GmbH & Co. KGaA). Dies geschieht in erster Linie, um auch anderen Fanorganisationen mögliche Wege der langfristigen Absicherung des Mitspracherechts aufzuzeigen. Für weitere Fragen zu den eigenen Erfahrungen oder zur Übertragbarkeit auf andere Vereine stehen wir darüber hinaus jederzeit zur Verfügung.
Die Emailadressen der Ansprechpartner der jeweiligen Fanorganisationen sind im Anschluss an die Erläuterungen zu den einzelnen Satzungspassagen aufgeführt. Für allgemeine oder vereinsübergreifende Fragen: info@unserekurve.de .
Informationen zu den Organisationsformen im Hinblick auf "50+1":
- Eingetragener Verein (e.V.), inklusive Satzungspassagen aus Hamburg und Dresden
- Aktiengesellschaft (AG), inklusive Satzungspassage aus Frankfurt
- GmbH, inklusive Satzungspassage aus Aachen
- GmbH & Co. KGaA, inklusive Satzungspassagen aus Dortmund und Bielefeld
Sind unter Materialien abrufbar.
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